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Satzung der Elternschaft Duisburger Schulen

gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 24.05.2016 in Duisburg,
in der geänderten Fassung vom 25.04.2018
mit der Abänderung vom 12.12.2018:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Elternschaft Duisburger Schulen“ (abgekürzt: EDuS). Er soll vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Für eine spätere Eintragung beschließt dann die Mitgliederversammlung. Schulen im Sinne dieser Satzung sind alle Formen allgemeinbildender Duisburger Schulen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
(3) Die Elternschaft Duisburger Schulen ist die Vertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen an den Schulen im Stadtgebiet Duisburg im Sinne einer Stadtschulpflegschaft.

§ 2 Aufgabe

(1) Die Aufgaben der Stadtschulpflegschaft ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken und die Interessen der Schüler und Schülerinnen in der Stadt zu vertreten.
a) Die Aufgaben umfassen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnen Schulpflegschaft hinausgehen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitwirkung der Schulpflegschaft in der Elternschaft Duisburger Schulen

(1) Durch Beschluss kann jede Schulpflegschaft einer in der Stadt angesiedelten Schule, ungeachtet ihrer Rechtsform und Trägerschaft, ihre Mitwirkung in der Elternschaft Duisburger Schulen erklären. Durch diesen Beschluss wird eine Einzelmitgliedschaft der Eltern der Schule nicht begründet.
(2) Die Schulpflegschaft wirkt in der Elternschaft Duisburger Schulen durch zwei von ihr bestimmte Delegierte mit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind
a) die von der jeweiligen Schulpflegschaft gemäß § 3 Abs. 2 bestimmten Delegierten. Die Delegation muss von der Schule bestätigt werden. Die Vertretung durch von der Schulpflegschaft benannte Ersatzdelegierte ist möglich.
b) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gründungsversammlung, soweit sie ihren Willen dazu ausdrücklich schriftlich erklären.
(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied gemäß § 4(1) a) wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Rahmen der nächsten auf den Antrag folgenden Vorstandssitzung. Fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung. Des Weiteren endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn die Schulpflegschaft an Stelle eines Delegierten einen neuen bestimmt. Auf Wunsch kann die ordentliche Mitgliedschaft dann in eine fördernde Mitgliedschaft übergehen. In allen genannten Fällen entscheidet die Schulpflegschaft sodann über die Bestimmung eines/einer neuen Delegierten für die Mitwirkung in der Elternschaft Duisburger Schulen.
(2) Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitglieds endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Bei Schulwechsel oder Ende der Schulpflicht eines Kindes kann die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft übergehen, sofern dies gewünscht ist. Andernfalls endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des betreffenden Schuljahres. Davon unberührt sind Gründungsmitglieder.

§ 6 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Elternschaft Duisburger Schulen ausgeschlossen werden
a) aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied entgegen den Vereinsinteressen der Satzung, den darauf basierenden Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt und damit das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Ziele beeinträchtigt.
(2) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann gestellt werden durch jedes Mitglied des Vorstandes oder durch drei ordentliche Mitglieder gemäß Beschluss der jeweiligen Schulpflegschaften.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Elternschaft Duisburger Schulen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem oder der Betroffenen binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(5) Der oder die Betroffene kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Vorstand der Elternschaft Duisburger Schulen einlegen.
(6) Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Elternschaft Duisburger Schulen. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 7 Beiträge

Es werden zunächst keine Beiträge erhoben. Eine Änderung dieses Punktes beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand
- Schulgruppenpflegschaften.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Elternschaft Duisburger Schulen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer/eine der Vorsitzenden oder, bei Verhinderung, ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder können sich durch ein von der jeweiligen Schulpflegschaft bestimmtes stellvertretendes Mitglied vertreten lassen.
(4) Vorstandsmitglieder haben ebenfalls volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder und Mitglieder der Schulgruppenpflegschaften (§ 14), die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegen, um auf der bevorstehenden Mitgliederversammlung und in der Tagesordnung berücksichtigt werden zu können.
(7) Am Tage der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zu Beginn der Versammlung zustimmt.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 12(6));
b) Bildung der Schulgruppenpflegschaften (§ 14(1)) sowie der Einsetzung und Abberufung der Schulformsprecher und deren Stellvertreter (§ 14(2));
c) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft der Elternschaft Duisburger Schulen in weiteren Verbänden auf Bundes- und/oder Landesebene. Unberührt bleibt die jederzeit mögliche Mitarbeit des Vorstandes in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung;
d) Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes und der Jahresbilanz
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
f) Änderung der Satzung;
g) Auflösung des Vereins;
h) sonstige Angelegenheiten, deren Erörterung vom erweiterten Vorstand (§ 13(4)) beschlossen worden ist oder die von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder wenigstens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt wird.

§ 11 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es verlangen.
(2) Die Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens vier Wochen Frist unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Tagesordnungspunkte, die Grundsatzfragen des Schulwesens betreffen, sollen die Mitglieder so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie Gelegenheit haben, diese Fragen vor der Mitgliederversammlung in der Schulpflegschaft zu erörtern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei einer Wahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Werden Stimmen für mehr als zwei Kandidaten abgegeben und erhält keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen denjenigen mit den höchsten Stimmanteilen eine Stichwahl statt.
(5) Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt.
(6) Wahlen sind geheim.(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über durchgeführte Wahlen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung als Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bis zu vier Beisitzern und dem Kassenwart / der Kassenwartin. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die sich gegenseitig vertreten können und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet in Personal- und Finanzfragen ausschließlich sowie über seine Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften zur Förderung von Bildung und Erziehung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins (§ 27 BGB). Er informiert die Mitglieder des erweiterten Vorstands und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresbilanz vor. Mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein nach aussen.
(2) Der Vorstand entsendet bei Bedarf Vertreter oder Vertreterinnen der Elternschaft Duisburger Schulen für weitere Gremien auf Bundes- oder Landesebene, wenn ihm dies zur Erfüllung seiner Aufgaben sachdienlich erscheint.
(3) Die vom Vorstand in weitere Gremien entsandten Vertreter und Vertreterinnen führen – soweit sie nicht bereits dem Vorstand angehören – ihre Aufgabe in enger Abstimmung mit dem Vorstand durch und sind ihm berichtspflichtig. Soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes sind, können sie an Sitzungen dieses Gremiums im Umfang ihrer Arbeit bei der Erörterung des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit beratender Stimme zugezogen werden. Bei Nichtteilnahme ist ein schriftlicher Bericht über die durchgeführte Vertretung der Elternschaft Duisburger Schulen vorzulegen.
(4) Delegierte gemäß § 12(2) kann der Vorstand nach Anhörung jederzeit abberufen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führen ihr Amt jeweils bis zur Neuwahl weiter sofern sie die Voraussetzungen des § 4(1) oder § 4(3) erfüllen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie können ihr Amt vorzeitig niederlegen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen sind.
(8) Der Vorstand macht die Protokolle aller Vereinsorgane den ordentlichen Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich.
(9) Der Kassenwart/die Kassenwartin hat die Aufsicht über das gesamte Vermögen und das Rechnungs- und Kassenwesen des Vereins. Der Kassenwart/die Kassenwartin oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins ist berechtigt, jederzeit die Unterlagen der Kasse einzusehen. Vereinsgelder dürfen nicht über ein Privatkonto laufen.

§ 13 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (§ 12),
- den Sprechern/Sprecherinnen der Schulformen (§ 14) und ihren Stellvertretern/ Stellvertreterinnen
- etwaigen weiteren vom Vorstand berufenen Delegierten (§ 12(2)) jeweils mit beratender Stimme.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Er ist beschlussfähig, solange nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse die Grundsatzfragen des Schulwesens betreffen, bedürfen der 2/3 Mehrheit. Gegen die Stimmen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (§12) können Beschlüsse nicht gefasst werden. Stimmberechtigt sind Vorstandsmitglieder, die Sprecher/Sprecherinnen der Ausschüsse und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Vorstandsmitglieder, die zugleich Sprecherinnen oder Sprecher eines Ausschusses oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind, haben nur ein Stimmrecht.
(3) Der erweiterte Vorstand berät die Angelegenheiten der Elternschaft Duisburger Schulen und nimmt die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 wahr. Er nimmt die Beschlüsse der Schulgruppenpflegschaften entgegen und verabschiedet die Stellungnahmen der Elternschaft Duisburger Schulen zu Fragen der Schulgesetzgebung und der Bildungspolitik gegenüber dem Stadtrat, der Stadtregierung und der Öffentlichkeit. In Angelegenheiten die nur eine Schulgruppenpflegschaft betrifft kann gegen die Stimmen der betroffenen Schulgruppenpflegschaft kein Beschluss gefasst werden.
(4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 14 Schulgruppenpflegschaften

(1) Für besondere Aufgaben oder einzelne Aufgabengebiete die bestimmte Schulformen betreffen, bilden sich die Schulgruppenpflegschaften. Die Mitgliedschaft in den Schulgruppenpflegschaften wird durch entsprechende Erklärung und Mitarbeit erworben und setzt die Mitgliedschaft in der Elternschaft Duisburger Schulen voraus.
(2) Die Schulgruppenpflegschaftsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/ Sprecherin und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin; diese bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung (§ 10, b)). Die Schulformsprecher sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.
(3) Die Schulgruppenpflegschaften fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Versammlungen werden von dem oder der Vorsitzenden der Schulgruppenpflegschaften unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(4) Die Aufgaben einer Schulgruppenpflegschaft entsprechen denen der Stadtschulpflegschaft bezogen auf die Schulform. Die Versammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, aus ihrer Mitte oder von einer Schulpflegschaft vorgelegt werden.
(5) Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, von denen die Ausschussmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Abschriften erhalten.

§ 15 Regionale Arbeitsgemeinschaften

(1) Mitglieder der Elternschaft Duisburger Schulen können in Stadtteil bezogenen Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Diese beraten und fördern die Angelegenheiten der Elternschaft Duisburger Schulen auf Stadtteilebene und zeigen ihre Tätigkeit dem Vorstand an.

§ 16 Mittelverwendung und Verwaltungsausgaben

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder aller Gremien der Elternschaft Duisburger Schulen arbeiten ehrenamtlich.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen sind mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin einzureichen.
(2) Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt ist.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 Auflösung

(1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung der Stadtelternschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das Dezernat für Familie, Bildung und Kultur der Stadt Duisburg, das dies unmittelbar und ausschließlich für Zwecke Duisburger Schulen im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.